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Gemeinsame Grundsätze zur Erstellung von Handlungshilfen für eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz
Bek. des BMA vom 1. September 1997 - IIIb1-34502/4 (BArbBl. 11/97 S. 74)


Zielsetzung

Am 21. August 1996 ist das Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG in Kraft getreten. Es verpflichtet alle Arbeitgeber, durch eine Beurteilung der Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Wie der Arbeitgeber die Beurteilung vorzunehmen hat, regelt das Gesetz nicht. Insbesondere die Arbeitgeber kleiner Betriebe rechnen aber damit, dass ihnen bei der Ausfüllung ihrer Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung Hilfen an die Hand gegeben werden. Dieser Wunsch nach Hilfe trifft auf zahlreiche Aktivitäten: Handlungshilfen unterschiedlicher Art und von verschiedenen Verfassern werden bereits angeboten. Vor diesem Hintergrund werden das Bundesarbeitsministerium, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder und die Unfallversicherungsträger nun häufig gefragt, wie eine Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung gestaltet werden soll, was sie denn zu leisten habe und wie in den Betrieben und Verwaltungen sinnvollerweise vorzugehen sei. Dabei sollen Form und Gestaltung spezieller Handlungshilfen der besonderen Situation von kleinen und mittleren Unternehmen entsprechend Rechnung tragen.

Der Gesetzgeber hat bewusst den Betrieben einen breiten Spielraum für die Gefährdungsbeurteilung gelassen. Die folgenden Grundsätze sollen und können diesen Spielraum nicht einengen; sie beanspruchen insofern keine Rechtsverbindlichkeit.

Tatsächlich aber werden Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung ein wichtiges Instrument sein, um den Arbeitsschutz gerade in kleinen Betrieben zu verbessern, die Betriebe für einen wirksamen Arbeitsschutz zu gewinnen und diesen in die betrieblichen Arbeitsabläufe zu integrieren.

Bundesarbeitsministerium, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger kamen deshalb überein, die folgenden Grundsätze für Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung zu formulieren und damit den Erstellen eine Anleitung zu geben. Nutznießer sollen auch die Anwender sein, die sich bei der Auswahl einer Handlungshilfe an den Grundsätzen orientieren können. Anwender sind dabei neben dem Arbeitgeber alle am betrieblichen Arbeitsschutz Beteiligten:

   Beschäftigte,
   Sicherheitsfachkräfte,
   Betriebsärzte,
   Sicherheitsbeauftragte,
   Beschäftigtenvertretungen,
   Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger und
   die Staatliche Arbeitsschutzaufsicht.

Die Grundsätze basieren auf einer Auswertung zahlreicher Materialien zur Gefährdungsbeurteilung aus dem nationalen und europäischen Bereich und schlagen vor, was in einer Handlungshilfe abgehandelt und wie sie gestaltet sein sollte.

§ 3 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber,

"... die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben."

Eine zentrale Maßnahme des Arbeitsschutzes ist dabei die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG:

"(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend."

Anhaltspunkte dafür, wodurch sich eine Gefährdung für die Beschäftigten ergeben kann, enthält die beispielhafte Aufzählung in § 5 Abs. 3 ArbSchG:

"Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten."

Im Kontext dieser Vorschriften ist die an den konkreten betrieblichen Arbeitsbedingungen ausgerichtete Gefährdungsbeurteilung logische Voraussetzung dafür, dass alle notwendigen und auf die betriebliche Situation ausgerichteten Maßnahmen des Arbeitsschutzes zielgerichtet getroffen werden: Nur wer die Gefahrenschwerpunkte in seinem Betrieb kennt, kann sinnvolle Schutzmaßnahmen ergreifen und Gefährdungen wirksam vermeiden.

Nach § 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber über Unterlagen verfügen, die das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die darauf gestützten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentieren, sofern sein Betrieb mehr als zehn Beschäftigte oder die zuständige Behörde dies im Einzelfall aufgrund der besonderen Gefährdungssituation angeordnet hat.

Sinn und Zweck von Handlungshilfen

Die Gefährdungssituation in Betrieben einer Branche bzw. bei bestimmten Tätigkeiten ist häufig vergleichbar. Daher bietet es sich an, die Gefährdungen branchen- oder tätigkeitsbezogen zusammenzufassen und Hinweise auf die geeigneten Schutzmaßnahmen und die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften zu geben.

Dies erleichtert dem Arbeitgeber und allen anderen am Arbeitsschutz Beteiligten die Durchführung der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb.

Wendet ein Arbeitgeber eine gute Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung an, geht er zielorientiert vor und minimiert damit Aufwand und Kosten. Der Arbeitgeber schafft im Betrieb durch die Verwendung einer Handlungshilfe die notwendige Transparenz und signalisiert den Beschäftigten, dass er ihre Sicherheit und Gesundheit ernst nimmt. Durch das systematische Vorgehen nach einer Handlungshilfe wird dem Arbeitgeber gegenüber den Aufsichtsdiensten der Nachweis erleichtert, dass er seinen Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz nachgekommen ist.

20 Grundsätze für die Gestaltung von Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung

1. Verantwortung des Arbeitgebers

Die Handlungshilfe soll die Verantwortung des Arbeitgebers für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, das Ergreifen der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und die Wirksamkeitskontrolle deutlich machen.

2. Beteiligung der Beschäftigten und ihrer Vertretungen

Die Handlungshilfe soll bei ihrer Anwendung das Gespräch mit den Beschäftigten und ihren Vertretungen vorsehen, so dass wichtige Erfahrungen aus der täglichen Arbeit beachtet werden und die Akzeptanz von Arbeitsschutzmaßnahmen bei den Beschäftigten erhöht wird.

3. Zielgruppe

Die Handlungshilfe soll die Zielgruppe (z.B. Arbeitgeber im Kleinbetrieb, betriebliche Arbeitsschutzexperten, Betriebs- oder Personalrat) klar definieren und sich in ihrer Sprache und Gestaltung an der Zielgruppe orientieren. Zu berücksichtigen sind die personelle und fachliche Leistungsfähigkeit des Betriebs.

4. Motivation

Die Handlungshilfe soll die Vorteile ihrer Anwendung für den Anwender deutlich machen. Das betriebliche Interesse an gut gestalteten Arbeitsplätzen und Arbeitsbedingungen, die die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährden, soll deutlich aufgezeigt werden.

5. Rechtssituation

Die Handlungshilfe soll die Rechtssituation klar herausstellen. Sie darf nicht den Eindruck erwecken, dass ihre Anwendung durch das Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben oder ihr Inhalt rechtsverbindlich ist.

6. Branchenbezug

Die Handlungshilfe soll tätigkeitsbezogen Schwerpunkte setzen. Diese sollen für eine Branche oder einen Arbeitsbereich zusammengefasst werden. Sofern es die vorliegende Gefährdungssituation erfordert, soll sie auch arbeitsplatzbezogen sein. Beim Umgang mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen soll die Handlungshilfe stoffbezogene Schwerpunkte setzen.

7. Typische Gefährdungen

Die Handlungshilfe soll die typischen Gefährdungen in der Branche bzw. für den Arbeitsbereich möglichst vollständig aufführen. Hierbei sollen das Unfall- und Krankheitsgeschehen berücksichtigt werden. Die Handlungshilfe soll zugleich deutlich darauf hinweisen, dass konkrete Gefährdungen im einzelnen Betrieb auftreten können, die von ihr nicht abgedeckt sind.

8. Systematisches Vorgehen

Die Handlungshilfe soll die einzelnen Schritte des systematischen Vorgehens bei der Beurteilung darstellen und das Zusammenwirken von verschiedenen Faktoren, die in der Summe erst zur Gefährdung führen, herausstellen. Die Handlungshilfe soll die Beurteilung nicht auf den Normalbetrieb beschränken, sondern auch typische Störungen, Wartung und Instandhaltung berücksichtigen.

9. Beurteilungskriterien

Die Handlungshilfe soll klare Einschätzungen der Gefährdungen und für den Anwender nachvollziehbare Beurteilungskriterien unter Verweis auf bestehende Rechtsvorschriften geben. Dabei soll eine Abstufung der Gefährdung nach Schwere und Häufigkeit erkennbar und nachvollziehbar sein. Es soll angegeben werden, woher die Erkenntnisse stammen.

10. Konzentrationswirkung

Die Handlungshilfe soll dem Anwender eine Gesamtbeurteilung der Gefährdungen ermöglichen. Soweit die Beurteilung einzelner Gefährdungen spezialgesetzlich geregelt ist (z.B. Gefahrstoffverordnung oder Unfallverhütungsvorschriften), soll die Handlungshilfe hierfür keine Neubewertung vornehmen. Die Beurteilungen sollen zusammengeführt werden.

11. Beurteilungstiefe

Die Handlungshilfe soll sich bei der Prüftiefe bzw. beim Detaillierungsgrad am Gefährdungspotential ausrichten. Eine hohe Gefährdung besteht z.B. auf Baustellen und beim Umgang mit explosionsgefährlichen oder krebserzeugenden Stoffen. Die Anforderungen an die Bewertung sollen den Gefährdungen angepasst sein. Je komplexer die Gefährdung, desto detaillierter soll die Handlungshilfe sein. Die Handlungshilfe soll aufzeigen, warum bestimmte Gefährdungen für die Beurteilung nicht relevant sind, obwohl sie nahe liegen.

12. Gleichartige Arbeitsbedingungen

Die Handlungshilfe soll klare Hinweise darauf geben, unter welchen Voraussetzungen gleichartige Arbeitsbedingungen unterstellt werden können, so dass entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreicht.

13. Einschaltung von Experten

Die Handlungshilfe soll Hinweise darauf geben, in welchen Fällen die besondere Gefährdungssituation die Einschaltung von Arbeitsschutzexperten erfordert. Wenn zur Beurteilung der (Gefährdung detailliertes Fachwissen oder nur mit erheblichem Aufwand ermittelbare Daten erforderlich sind, soll sie über Schätz- und Ermittlungsverfahren, einschlägige Literatur und bereits aufbereitete Daten informieren.

14. Maßnahmen

Die Handlungshilfe soll auf der Grundlage des geltenden Arbeitsschutzrechts (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften) für typische Gefährdungen konkrete Maßnahmen vorschlagen, so dass die Gefährdung möglichst vermieden oder die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Dabei sollen die Grundsätze des § 4 ArbSchG berücksichtigt werden. So sind z.B. Maßnahmen mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht miteinander zu verknüpfen. Die Maßnahmen sollen dem Stand der Technik entsprechen. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.

Entsprechend ist die Rangfolge der Maßnahmen festzulegen, z.B. technisch, organisatorisch, personenbezogen. .

Die Handlungshilfe soll die Dringlichkeit und Wichtigkeit der Schutzmaßnahmen nach dem Grad der Gefährdung aufzeigen.

Die Handlungshilfe soll möglichst Alternativen zu Maßnahmen enthalten, um dem Anwender betriebsbezogene und dem konkreten Gefährdungspotential angemessene Entscheidungen zu ermöglichen.

15. Überprüfung und Wirksamkeitskontrolle

Die Handlungshilfe soll dem Anwender aufzeigen, ob die bisher getroffenen Maßnahmen ausreichen oder weitere Maßnahmen erforderlich sind. Sie soll eine Wirkungskontrolle der getroffenen Maßnahmen vorsehen.

16. Erneute Gefährdungsbeurteilung

Die Handlungshilfe soll Hinweise geben, wann eine erneute Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen ist, z.B. bei Änderungen der Arbeitsorganisation, Anschaffung neuer Maschinen und Produktionsausrüstungen, nach Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen und beim Auftreten arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen.

17. Praxisgerechte Gestaltung

Die Handlungshilfe soll gut handhabbar und sowohl sprachlich als auch im Umfang praxisgerecht gestaltet sein und dabei insbesondere unterschiedlichen Branchenstrukturen und Betriebsgrößen Rechnung tragen. Zusätzliche Orientierungshilfen können z.B. ein Ablaufschema oder eine Beurteilungsskala für die Einstufung der Gefährdung sein. Die Handlungshilfe soll die Anforderungen von Gesetzen und anderen Arbeitsschutzvorschriften für die betriebliche Praxis konkretisieren und dabei deutlich machen, ob es sich jeweils um eine rechtlich verpflichtende Regelung, um eine Regelung mit Ermessensspielraum oder um eine bloße Empfehlung handelt.

18. Dokumentation

Die Handlungshilfe soll auf einfache Weise ermöglichen, dass sie gleichzeitig als Unterlage zur Erfüllung der Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG verwandt werden kann.

19. Aktualisierung

Die Handlungshilfe soll darauf hinweisen, dass sie bei Änderungen der Rechtslage oder neuen Erkenntnissen anzupassen ist. Der Stand ihrer Erstellung muss angegeben werden.

20. Information und Beratung

Die Handlungshilfe soll Angaben zu Informationsquellen enthalten und Hinweise auf Stellen geben, die sachkundige Beratung anbieten.

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Univ.-Prof. em. Dr.-Ing. Wolfgang Laurig - Mitarbeiterorientierte Prozessqualität in Verwaltung und Produktion